Dimension 03 - Pflegegrad
Welchem Pflegegrad sind die Nutzenden zuzuordnen?
Die Betrachtung des Kontextes Pflegegrad ist relevant, da sich daraus direkt Rückschlüsse auf den Schweregrad hinsichtlich der individuell vorliegenden Barrieren und Beeinträchtigungen ableiten lassen. Zudem ergibt sich eine klare Korrelation hinsichtlich der Nutzung digitaler Technologien:
Bereits ab Pflegegrad 1 sind 47 Prozent der Betroffenen offline, ein Anteil, der mit zunehmendem Pflegegrad deutlich steigt. Bei Pflegegrad 3 sind es 65 Prozent, während in Pflegegrad 4 sogar 83 Prozent keinen Zugang zum Internet nutzen. (vgl. Kubicek, 2022, S. 108)
Pflegebedürftigkeit wird gemäß § 15 Absatz 1 SGB XI „durch die Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten bestimmt und in einen entsprechenden Pflegegrad eingeordnet“. (SGB XI § 15) Die Einstufung erfolgt gemäß § 15 Absatz 2 SGB XI anhand eines wissenschaftlich fundierten Begutachtungsinstruments, das pflegefachliche Kriterien zur Bewertung heranzieht. Dieses Instrument unterteilt die Pflegebedürftigkeit in sechs verschiedene Module, die sich auf zentrale Bereiche des täglichen Lebens beziehen. Für jedes Modul werden spezifische Kriterien zur Bewertung der Beeinträchtigungen definiert und mit Einzelpunkten versehen, die die Schwere der Einschränkungen widerspiegeln. Die Module werden unterschiedlich gewichtet, um den tatsächlichen Unterstützungsbedarf möglichst realistisch abzubilden. Besonders hohe Relevanz hat dabei die Selbstversorgung, die mit 40 Prozent am stärksten in die Berechnung einfließt. Andere Module wie Mobilität (10 Prozent), kognitive und kommunikative Fähigkeiten sowie Verhaltensweisen und psychische Problemlagen (15 Prozent), Bewältigung krankheits- oder therapiebedingter Anforderungen (20 Prozent) und die Gestaltung des Alltagslebens sowie soziale Kontakte (15 Prozent) tragen entsprechend ihrem Einfluss auf die Lebensführung zur Gesamtbewertung bei. Die abschließende Einstufung in einen Pflegegrad erfolgt durch die Summierung der gewichteten Punkte aus den einzelnen Modulen. Die Punktwerte sind in fünf Kategorien unterteilt, die den Schweregrad der Beeinträchtigungen definieren: keine, geringe, erhebliche, schwere und schwerste Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder Fähigkeiten. Die so ermittelte Gesamtpunktzahl bestimmt schlussendlich, in welchen Pflegegrad eine Person eingestuft wird und welche Unterstützungsleistungen sie entsprechend beanspruchen kann. (vgl. SGB XI § 15)
Somit ergeben sich, basierend auf SGB XI §15 Absatz 2 (vgl. SGB XI § 15) , die folgenden 6 Stufen des Pflegegrades, die sich in Form von Parametern im obigen Schaubild wiederfinden:
Punktbereich 0: keine Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
Punktbereich 1: geringe Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
Punktbereich 2: erhebliche Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten,
Punktbereich 3: schwere Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten
Punktbereich 4: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten.
Punktbereich 5: schwerste Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung
Quellen:
Kubicek, H. (2022). Digitale Teilhabe im Alter: Bedarfsermittlung und Koordination im Rahmen der kommunalen Altenhilfe (1. Auflage). Kellner Verlag.
SGB XI § 15 Ermittlung des Grades der Pflegebedürftigkeit, Begutachtungsinstrument. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__15.html