Dimension 06 - Bereich des pflegerischen Nutzens
In welchem Bereich, basierend auf Absatz 2 § 14 Absatz SGB XI, erfüllt die DiPA einen pflegerischen Nutzen?
Über den Nutzungskontext Bereich des pflegerischen Nutzens lässt sich jede DiPA charakterisieren und die unterschiedlichen Aufgaben, die mit der DiPA erledigt werden sollen, einschränken. Jede DiPA muss nach Definition der DIPAV einen pflegerischen Nutzen erfüllen. (vgl. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2023b, S. 81) „Nach der Definition in der DiPAV besteht ein pflegerischer Nutzen darin, Beeinträchtigungen der Selbständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person zu mindern oder einer Verschlimmerung der Pflegebedürftigkeit entgegenzuwirken. Somit orientiert sich der pflegerische Nutzen eng an den in § 14 Absatz 2 SGB XI genannten Bereichen.“ (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2023b, S. 81)
Insgesamt sind in § 14 Absatz 2 SGB XI (SGB XI §14) sechs Bereiche definiert:
- Mobilität
- kognitive und kommunikative Fähigkeiten
- Verhaltensweisen und psychische Problemlagen
- Selbstversorgung
- Bewältigung von und selbständiger Umgang mit krankheits- oder therapiebedingten Anforderungen und Belastungen
- Gestaltung des Alltagslebens und sozialer Kontakte
Die sechs Bereiche, werden in § 14 Absatz 2 SGB XI durch den Gesetzgeber zudem noch weiter konkretisiert. Durch eine Betrachtung dieser Konkretisierung lassen sich somit ein Großteil der möglichen Bereiche eingrenzen, innerhalb deren eine DiPA einen pflegerischen Nutzen erbringen kann.
Hinzu kommen Aspekte der Unterstützung pflegender Angehöriger und ehrenamtlich Pflegender, die durch eine DiPA bei ihren pflegerischen Aufgaben entlastet werden können, sofern dies zur Stabilisierung der häuslichen Versorgung beiträgt. Dabei ist es entscheidend, dass die Nutzung einer DiPA nicht nur den Pflegenden, sondern auch direkt der pflegebedürftigen Person zugutekommt. Neben direkten pflegerischen Maßnahmen umfasst dies auch die Unterstützung im Bereich der Haushaltsführung sowie aufklärende, beratende und anleitende Tätigkeiten. Zudem können DiPA gezielt zur Förderung individueller Ressourcen eingesetzt werden und auf diese Weise einen pflegerischen Nutzen im Sinne der DiPAV generieren. (Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2023b, S. 81–82)
Diese hinzukommenden zulässigen Definitionen des pflegerischen Nutzens werden, da nicht weiter ausdetailliert, im Schaubild unter dem Parameter Sonderfälle zusammengefasst. Die restlichen Parameter basieren auf den sechs oben genannten Bereichen aus § 14 Absatz 2 SGB XI.
Quellen:
Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. (2023a, 11. Oktober). DiPA-Leitfaden: (Stand 11.10.2023, Version 1.2). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medizinprodukte/dipa_leitfaden.html?nn=1261776
SGB XI §14 Begriff der Pflegebedürftigkeit. https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__14.html