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Dimension 08 - Anwendungstyp

Welchem Anwendungstyp lässt sich die DiPA zuordnen?

native Apps für Smartphones oder Tablets

Desktop-basierte Anwendung

Browser-basierte Anwendung

Sonstige Multimedia Anwendung

Standalone

in Kombination mit Hardware

= DiPA Anwendungstyp

= DiPA Anwendungstyp

Der Gesetzgeber definiert DiPA gemäß §40a Absatz 1 SGB XI als „Anwendungen, die wesentlich auf digitalen Technologien beruhen und von den Pflegebedürftigen oder in der Interaktion von Pflegebedürftigen mit Angehörigen, sonstigen ehrenamtlich Pflegenden oder zugelassenen ambulanten Pflegeeinrichtungen genutzt werden“ (SGB XI § 40a, 1994) Zudem ergänzt er in §40a Absatz 4 SGB XI, dass „Hersteller den Anspruchsberechtigten digitale Pflegeanwendungen barrierefrei im Wege elektronischer Übertragung über öffentlich zugängliche Netze, auf maschinell lesbaren Datenträgern oder über digitale Vertriebsplattformen zur Verfügung stellen“. (SGB XI § 40a, 1994)


Gemäß Leitfaden des BfArM, kann eine DiPA sowohl eine native App für mobile Endgeräte als auch als Desktop- oder browserbasierte Anwendung gestaltet werden. Neben der Software kann eine DiPA auch Hardwarekomponenten wie Sensoren oder tragbare Geräte umfassen, sofern die digitale Komponente im Vordergrund steht. Wichtig ist zudem, dass die Hardware kein privat zu finanzierender Alltagsgegenstand ist, wie beispielsweise das Endgerät, auf dem die DiPA betrieben wird, oder Geräte zur Durchführung von Übungen. Zudem muss ausgeschlossen sein, dass die betreffende Hardware bereits unter andere Leistungsansprüche wie Pflegehilfsmittel oder wohnumfeldverbessernde Maßnahmen gemäß § 40 SGB XI fällt. Darüber hinaus ist es möglich, dass eine DiPA über eine Standardschnittstelle Daten von externen Geräten wie Smartwatches bezieht. (vgl. Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, 2023a, S. 13)


Eine explizite Exklusion weiterer interaktiver Medientypen für die eine DiPA-Anwendung gestaltet und über die sie genutzt werden kann, wie etwa Smart-TV, Spielekonsole oder Smart Speaker erfolgt nicht auf Grundlage der rechtlichen Rahmenbedingungen. Jedoch erscheint dies angesichts der intendierten Nutzenden sowie Arbeitsaufgabe eher untypisch. Im Sammelwerk Digitale Innovationen in der Pflege weisen Marina Fotteler und Felix Holl in ihrem Beitrag Wearables und Apps für Pflegebedürftige darauf hin, dass mHealth-Anwendungen (mobile Anwendungen in der gesundheitlichen Versorgung) vorwiegend auf Smartphones oder Tablets genutzt werden. (vgl. Fotteler & Holl, 2024, S. 200) Aufgrund der expliziten Nennung lassen sich also folgende Parameter für die Anwendungstypen einer DiPA definieren:


- Native App (Smartphone oder Tablet)

- Native App in Kombination mit externer Hardware

- Desktopbasierte Anwendung

- Desktopbasierte Anwendung in Kombination mit externer Hardware

- Browserbasierte Anwendung

- Browserbasierte Anwendung in Kombination mit externer Hardware

- Sonstige Anwendung (beispielsweise smarte Assistenten oder Spielekonsolen)

- Sonstige Anwendung in Kombination mit externer Hardware

Quellen:


Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. (2023a, 11. Oktober). DiPA-Leitfaden: (Stand 11.10.2023, Version 1.2). Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte. https://www.bfarm.de/SharedDocs/Downloads/DE/Medizinprodukte/dipa_leitfaden.html?nn=1261776


Fotteler, M. & Holl, F. (2024). Wearables und Apps für Pflegebedürftige. In W. Swoboda & N. Seifert (Hrsg.), DIGITALE INNOVATIONEN IN DER PFLEGE (S. 195–216). SPRINGER-VERLAG BERLIN AN.


SGB XI § 40a Digitale Pflegeanwendungen (1994). https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__40a.html